Abweichende Bedingungen: Von diesen AGB abweichende Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. MR wird ausschließlich durch seinen Inhaber vertreten; mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern von MR kommen keinerlei Wirksamkeit zu.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen M.R. Vehicle Transfer e.U. (im Folgenden „MR") und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber" oder „AG").
Behördliche Genehmigungen
Der AG ist zur Einholung sämtlicher erforderlichen behördlichen Genehmigungen verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten durch behördliche Auflagen hat der AG selbst zu tragen und MR schad- und klaglos zu halten. Wird die Genehmigung durch MR eingeholt, werden die dadurch anfallenden Kosten gesondert verrechnet. Bei nicht gegebener Genehmigung werden keine Überstellungen durch MR durchgeführt. Überstellungskotflügel müssen vom AG bereitgestellt werden; bei Fehlen solcher werden keine Überstellungen durch MR durchgeführt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Überführung von Kraftfahrzeugen auf eigener Achse. MR verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und fachgerecht zum Bestimmungsort zu verbringen.
Zahlungen
Rechnungen sind bei Leistungserbringung prompt in bar bzw. per Sofortüberweisung zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart. Eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung zu entrichten. Zahlungen gelten erst mit dem Eingang auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe in Anrechnung gebracht. Der AG verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges sämtliche vorprozessualen Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
Der AG versichert, dass das zu überführende Fahrzeug verkehrssicher ist (sofern nicht anders vereinbart, z. B. bei Überstellung mit Probefahrtkennzeichen für abgemeldete Fahrzeuge) und keine gefährlichen Güter enthält.
Entgeltanspruch & Stornobedingungen
Der Entgeltanspruch von MR bleibt bestehen, wenn die Auftragserfüllung ohne Verschulden von MR unmöglich wird und/oder sonst aus Gründen, welche auf Seiten des AG liegen, unterbleibt. Storniert der AG den bereits erteilten Auftrag, gelten folgende Stornobedingungen:
- Stornierungen bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin sind grundsätzlich kostenlos (bereits entstandene Kosten sind jedoch zu ersetzen).
- Bis 7 Tage vor dem Termin fallen 25 % des Entgelts an.
- Weniger als 7 Tage vor Termin: 50 % des Entgelts (jeweils zzgl. bereits angefallener Kosten).
- Bei Stornierung am Tag der Abholung ist die volle vereinbarte Summe (100 %) zu entrichten.
In allen Fällen sind zusätzlich bereits angefallene Kosten sowie eventuelle Mehrkosten, die aus der Stornierung entstehen, vom AG zu tragen.
Maße und Gewichte
Der AG ist verpflichtet, MR verbindlich die genauen Maße und Gewichte sowie besondere Eigenschaften des zu überstellenden Fahrzeuges sowie alle sonstigen zur Ausführung des Auftrages wesentlichen Umstände im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Der AG hat MR für durch falsche Angaben entstandene Schäden schad- und klaglos zu halten. Der AG haftet MR für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben betreffend das Fahrzeug und seine Verbringung. Insbesondere haftet er dafür, über das Fahrzeug verfügungsberechtigt zu sein. Der AG wird MR diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Auftragsdurchführung
MR ist berechtigt, mit der Vertragserfüllung auch andere Unternehmen zu beauftragen, wobei MR in diesem Fall ausschließlich für eine sorgfältige Auswahl dieser Unternehmen, nicht aber für eine ordnungsgemäße Erfüllung durch diese, haftet.
Verstoß gegen Verpflichtungen
Verstößt der AG unabhängig von einem Verschulden gegen eine ihm in diesen AGB auferlegte Verpflichtung, so hat er MR sämtliche daraus verursachten Schäden bzw. Kosten zu ersetzen. Der Entgeltanspruch von MR bleibt unabhängig davon aufrecht.
§ 4 Online-Preisrechner und Anfragen
Die auf der Website mittels Preisrechner dargestellten Kostenberechnungen sind unverbindliche Schätzungen (Richtwerte) basierend auf automatisierten Distanzberechnungen und Standardparametern. Sie stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn MR nach Absendung des Anfrageformulars durch den AG ein konkretes Angebot übermittelt und dieses vom AG angenommen wird, oder wenn MR einen Auftrag schriftlich bestätigt. Technische Fehler, Irrtümer oder Verfügbarkeitsänderungen im Preisrechner bleiben vorbehalten.
Preisgestaltung
Der vereinbarte Preis enthält nicht – ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung – unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherung oder Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Er hat nur Gültigkeit für den konkreten Vertrag und ist zeitlich auf den vereinbarten Leistungszeitpunkt beschränkt. Offerte und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung; Abweichungen davon werden separat verrechnet.
§ 5 Begleitpapiere
Der AG ist verpflichtet, MR alle Begleitpapiere zu übergeben, die MR zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente; eine Überprüfungspflicht von MR besteht nicht. Der AG ist verpflichtet, MR alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
Beim Transport von Fahrzeugen sind dem Transporteur Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein) im Original sowie alle notwendigen Schlüssel spätestens zum Zeitpunkt der Abholung auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, kann der Transport nicht fortgesetzt werden; der AG hat die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen.
§ 6 Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen jedwede Ansprüche von MR durch den AG sind nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung zulässig.
§ 7 Haftungsausschluss
Für alle Schäden, die aus dem vereinbarten Transport auf eigener Achse resultieren, wie Dellen, Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen, haftet MR nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Steinschlagschäden, insbesondere an Windschutzscheiben, sowie für Diebstahl von nicht angebauten Teilen (Reserverad, Unterlegkeile etc.) haftet MR ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung eine vertretungsbefugte Person anwesend ist und das Fahrzeug übernimmt; andernfalls gebührt MR zum vereinbarten Transportpreis Standgeld. MR ist in diesem Fall auch berechtigt, das Fahrzeug am Lieferort abzustellen.
Reklamationen sind bei Ablieferung in Abwesenheit unverzüglich, spätestens bis 12 Uhr des nächsten Werktages, schriftlich geltend zu machen und sind beschränkt auf eindeutige, während der Obhut von MR eingetretene Schäden. Die Beweispflicht trifft den AG; darüber hinausgehende Schäden gelten als nicht in dieser Zeit eingetreten. In jedem Fall muss MR unverzüglich schriftlich die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt werden.
Für Verzögerungen bei Abholung, Transport oder Ablieferung, die vom AG oder ihm zuzurechnenden Personen zu vertreten sind, gebührt MR ein Ersatz für zusätzlichen Aufwand, insbesondere ein Standgeld in Höhe von € 50,– je Stunde, ab der 31. Minute.
§ 8 Besondere Umstände
Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport auf eigener Achse hat der AG zu beurteilen; für Schäden, die durch mangelnde Eignung entstehen, haftet der AG. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der AG für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routen übernehmen.
§ 9 Übergabezustand
Fahrzeuge sind vom AG in nicht verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand zur Abholung bereit zu stellen, da andernfalls eine Prüfung auf Schäden oder Transporteignung nicht möglich ist. MR ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme von Schmutz, Eis oder Schnee zu befreien. Bei Ablieferung vom Empfänger gerügte Schäden gelten als nicht während der Obhut von MR eingetreten, wenn sie bei Abholung aus den genannten Gründen nicht sichtbar waren. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am überstellten Fahrzeug haftet der AG für entstehende Folgekosten. Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden.
§ 10 Annahmeverzug
Der AG ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Verzug des AG behält MR seinen Anspruch auf angemessene Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tag erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.
§ 11 Lieferzeiten
Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen; vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. MR ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 48 Stunden überschritten, ist der AG berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 48-stündigen Nachfrist schriftlich von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch MR kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, nicht in der Sphäre von MR liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird. In beiden Fällen bleibt MR berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern, soweit dadurch keine Bereicherung entsteht.
§ 12 Sonderausstattungen
Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör sowie in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben; andernfalls wird vermutet, dass diese Gegenstände bei der Übernahme nicht vorhanden waren.
§ 13 Mängelanzeige
Bei Übernahme hat der AG Lieferungen und Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können nicht gegenüber MR geltend gemacht werden. Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber MR ausgeschlossen.
MR haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden. Darüber hinaus haftet MR nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden. Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird keine Haftung übernommen. Bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches hat der AG MR unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern. Schadenbehebung und Verbesserungsversuche sind ausschließlich von MR oder dessen Beauftragten durchzuführen; ein Austauschanspruch besteht erst bei Unmöglichkeit einer Verbesserung. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
§ 14 Vertraulichkeit
Für die Vertraulichkeit von elektronisch übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner. Elektronisch übermittelte Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und -speicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das örtlich zuständige Gericht in St. Pölten vereinbart. Sind oder werden einzelne Teile dieser AGB unwirksam oder nichtig, so bleibt der Restvertrag hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gemäß § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MR und dem AG unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbraucher haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher MR mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er MR von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Das Widerrufsrecht erlischt vollständig, wenn die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erbracht wurde.
§ 17 Kontakt
Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an:
M.R. Vehicle Transfer e.U.
Miroslav Rajic
Hauptstraße 81/5/3, 3033 Altlengbach
Telefon: +43 676 680 78 86
E-Mail: office@mr-vehicletransfer.at